General purchasing conditions
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Bestellungen der VGH AG im unternehmerischen Verkehr gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2 Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten verpflichten die VGH-AG nur, wenn und soweit die VGH-AG ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Das Schweigen der VGH-AG auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Bestellungen, Anforderungen an Liefergegenstand
2.1 Bestellungen der VGH AG bedürfen der Schriftform, einer Telefaxübermittlung oder elektronischer Datenfernübertragung. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2.2 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und – soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, DVGW, VDE, VDI, TÜV oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen – in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den vereinbarten Prüfzeugnissen zu liefern. Bei unterschiedlichen Normen gilt die jeweils ranghöhere Norm.
3. Preise, Rechnung und Zahlung
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat, einschließlich Verpackung und Fracht.
3.2 Wünscht der Lieferant besondere Zahlungskonditionen, z. B. Akkreditiv, Blitzüberweisung u. ä., gehen hiermit verbundene Kosten zu seinen Lasten.
3.3 Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt der VGH AG die Ermäßigung zugute.
4. Lieferung, Lieferzeit und Liefertermine
4.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sowie Leistungstermine und -fristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der VGH AG zulässig.
4.2 Ergibt sich die Gefahr, dass eine Frist oder ein Termin nicht eingehalten werden kann – dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe –, so ist die VGH AG unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist wird dadurch nicht aufgehoben. Die VGH AG ist sodann berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der Lieferant, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so ist die VGH AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann im Falle des Verschuldens des Lieferanten die Erstattung der Mehrkosten für eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder -leistung durch dritte Unternehmen verlangen.
4.3 Andere oder weitergehende Ansprüche nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Fall der nicht frist- oder termingerechten Lieferung des Lieferanten, auch solche auf Schadensersatz und/oder Schadensersatz, bleiben unberührt. Ihre Geltendmachung bedarf keiner Ablehnungsandrohung.
4.4 Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht gemäß Ziffer 4.2 nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
5. Höhere Gewalt
Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann die VGH AG entweder die Ausübung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
6. Verpackung, Versand, Annahme, Gefahrenübergang
6.1 Der Lieferant hat die Ware gemäß den Vorgaben der VGH AG, im Falle des Fehlens von passenden Vorgaben in geeigneter Weise zu verpacken. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial sowie die Vergütung von Verpackungs- und Versandkosten bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
6.2 Der Versand erfolgt für die VGH AG frachtfrei an die von der VGH AG vorgeschriebene Empfangsstelle. Falls die VGH AG aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten des Versands trägt und eine Anweisung hinsichtlich der Versandart fehlt, ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.
Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstands an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf die VGH AG über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr.
7. Gefahrgutversand
7.1 Die VGH AG setzt voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er die VGH AG sofort umfassend informieren.
7.2 Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung muss der Lieferant die VGH AG die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden.
7.3 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen.
7.4 Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
8. Untersuchung, Rüge
8.1 Untersuchungs- und Rügepflichten oder -Obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung.
8.2 Der Lieferant erkennt an, dass die VGH AG ihre Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführt, indem die VGH AG in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Gegenstands, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, durchführt.
8.3 Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen ist die VGH AG nicht verpflichtet.
8.4 Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, hat die VGH AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, nachdem die VGH AG von dem versteckten Mangel erfahren hat.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er den im Bestellschreiben angegebenen Bedingungen und Beschaffenheiten entspricht. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt.
9.2 Bei Lieferung oder Leistung, die nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 9.1 entsprechen, steht der VGH AG nach ihrer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung – erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen – oder das Recht zur Wandlung oder Minderung zu. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
9.3 Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei der VGH AG vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist. Der Lieferant hat alle Kosten von Nachbesserung und/oder Nachlieferung, einschließlich der für Untersuchung und Feststellung der Mängel und durch Demontage entstehenden Kosten, zu tragen.
9.4 Beanstandete Teile bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung der VGH AG und werden durch den mangelfreien Ersatz an Ort und Stelle Eigentum des Lieferanten.
9.5 Gerät der Lieferant mit der Pflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung in Verzug oder ist eine sofortige Nachbesserung zur Wahrung der Interessen der VGH AG erforderlich, so kann die VGH AG – im letzten Fall nach Unterrichtung des Lieferanten hierüber – auf Kosten des Lieferanten die Nachbesserung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder eine Nachlieferung selbst veranlassen. Die VGH AG kann außerdem geringfügige Mängel in jedem Fall selbst, d.h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, beseitigen oder beseitigen lassen; der Lieferant erhält hierüber von der VGH AG nach Beendigung der Nachbesserung oder Nachlieferung einen Bericht.
9.6 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 24 Monate, beginnend mit der Annahme der Ware durch die VGH AG. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang der Mängelanzeige der VGH AG so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahmen schriftlich erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbstnachbesserung oder -nachlieferung gemäß Ziffer 9.5 verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nachbesserung oder Nachlieferung.
9.7 Die Regeln der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.
10. Produkthaftpflicht
Wird die VGH AG von ihren Kunden oder Dritten auf Schadensersatz aus Produkthaftpflicht, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage inländischen oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant die VGH AG von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er den Schaden verursacht und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts- den haftungsbegründenden Tatbestand verschuldet hat. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und der VGH AG auf Verlangen nachzuweisen.
11. Aufrechnung
Das Recht der VGH AG zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Unterlagen, Modelle, Muster etc.
12.1 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach Angaben der VGH AG gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der VGH AG, sind sorgfältig aufzubewahren, gegen Beschädigungen, Brand und Diebstahl zu versichern und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet und Dritten ohne schriftliche vorherige Zustimmung der VGH AG nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der VGH AG auf Verlangen nach Erledigung der Anfrage der VGH AG bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben. Ein Nachbau von Modellen, Mustern, Werkzeugen etc. ist – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – untersagt.
12.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und die VGH AG auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf erkennbare Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von der VGH AG genehmigt werden. Der Lieferant haftet für alle aus Missbrauch entstehenden Schäden.
13. Geheimhaltung, Kundenschutz
13.1 Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit der VGH AG bekannt werden, sind von ihm geheimzuhalten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen für die VGH AG verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Lieferanten zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Lieferanten erforderlich ist. Der Lieferant verpflichtet solche Mitarbeiter zur strikten Geheimhaltung gemäß Satz 1.
13.2 Der Lieferant ist nicht befugt, Kenntnisse aus der Geschäftsbeziehung mit der VGH AG derart zu nutzen, dass er direkten Kontakt mit Kunden der VGH AG aufnimmt oder diese anwirbt.
13.3 Etwaige Unterlieferanten sind gemäß Ziffern 13.1 und 13.2 vom Lieferanten zu verpflichten.
14. Gesetzliche Regelung
Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Schwelm.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Schwelm. Die VGH AG ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der VGH AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Internationale Verträge
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt Deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Schriftform sowie der Haftung des Lieferanten für Vertragsverletzungen – abweichend von den vorstehenden Bestimmungen – folgende Sonderregelungen:
16.1 Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
16.2 Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluß unvorhersehbaren Schaden.
16.3 Die VGH AG kann im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es der VGH AG aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben.
16.4 Die VGH AG kann im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetragen ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.
17. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Dies gilt auch im Fall einer Lücke.
18. Vorrangige Deutsche Version
Im Falle eines Streits ist die Deutsche Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorrangig.
Schwelm, 14.09.2006